1. Allgemeine Grundsätze
- Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie relevant, vollständig und notwendig sind.
- Verknüpfung, Vergleich, Mitteilung und Veröffentlichung sind nur erlaubt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und unabdingbar sind.
- Daten, die rechtswidrig verarbeitet wurden, sind nicht verwendbar.
2. Datenkategorien und Zwecke
Die Verordnung listet 27 Tätigkeitsbereiche auf, darunter:
- Personalwesen: Arbeitsverhältnisse, Invaliditätsleistungen.
- Demografische Dienste: Meldeamt, Standesamt, Wahlregister, Militärdienst.
- Sozialdienste: Pflegeeinrichtungen, finanzielle Hilfen, Wohnungszuweisungen.
- Bildung und Kultur: Schulen, Bibliotheken, Weiterbildung.
- Gemeindepolizei: Verkehrsunfälle, Sanktionen, Umweltkontrollen, Friedhofsdienste.
- Genehmigungen: Handel, Gastgewerbe, öffentliche Sicherheit.
- Rechtsvertretung: juristische Beratung, Verteidigung der Verwaltung.
- Politische Tätigkeiten: Kontrolle, direkte Demokratie.
- Zivilschutz: Notfallplanung, Evakuierung.
3. Verarbeitete Datenarten
- Gesundheitsdaten: aktuelle und vergangene Krankheiten, Therapien, auch von Familienangehörigen.
- Überzeugungen: religiöse, politische, philosophische, gewerkschaftliche.
- Herkunft: rassisch, ethnisch.
- Sexualleben: nur bei Geschlechtskorrektur.
- Gerichtsdaten: gemäß Art. 4, Abs. 1, Buchst. e Gv.D. Nr. 196/2003.
4. Verarbeitungsvorgänge
- Erhebung: bei Betroffenen und Dritten.
- Ausarbeitung: papierbasiert und digital.
- Besondere Vorgänge: Verknüpfung, Vergleich, Mitteilung, Veröffentlichung.